Bausparvertrag kündigen: Frist, Folgen und die besseren Alternativen
Sie können einen Bausparvertrag in der Sparphase jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten kündigen und erhalten Ihr Guthaben samt Zinsen zurück. Die Abschlussgebühr bekommen Sie nicht erstattet, und erhaltene Wohnungsbauprämien werden zurückgefordert, wenn der Vertrag noch keine sieben Jahre besteht und das Geld nicht wohnwirtschaftlich verwendet wird. Häufig sind Ruhenlassen oder eine Reduzierung der Bausparsumme die günstigeren Wege.
Auf einen Blick
- Kündigungsfrist
- 6 Monate zum Monatsende
- Form
- Textform genügt, schriftlich empfohlen
- Sie erhalten zurück
- Sparguthaben + aufgelaufene Zinsen
- Abschlussgebühr
- wird nicht erstattet
- Wohnungsbauprämie
- Rückforderung bei Verfügung vor 7 Jahren
- Widerruf statt Kündigung
- 14 Tage nach Abschluss, volle Rückabwicklung
So kündigen Sie
Die Kündigung ist an keine Begründung gebunden. Es genügt eine Erklärung in Textform an die Bausparkasse mit Vertragsnummer, Namen und der Bankverbindung für die Auszahlung. Die Frist beträgt sechs Monate; erst danach wird das Guthaben ausgezahlt.
Wichtig ist die Reihenfolge: Prüfen Sie vor der Kündigung, wie viel staatliche Förderung im Vertrag steckt und ob die Bindungsfristen abgelaufen sind. Eine Rückforderung kann den vermeintlichen Vorteil der Auflösung vollständig aufzehren.
Was Sie durch eine Kündigung verlieren
- Die Abschlussgebühr. Sie wird nicht anteilig erstattet. Der Bundesgerichtshof hat die entsprechende Klausel 2010 für wirksam erklärt (Az. XI ZR 3/10). Details dazu stehen unter Abschlussgebühr.
- Die Zinssicherung. Der bei Abschluss vereinbarte Darlehenszins ist mit der Kündigung weg. Das ist der eigentliche Wert des Vertrags – besonders bitter, wenn die Zinsen seither gestiegen sind.
- Erhaltene Wohnungsbauprämien, sofern der Vertrag noch keine sieben Jahre besteht und Sie das Geld nicht wohnwirtschaftlich verwenden. Ausnahme: Vertragsabschluss vor dem 25. Lebensjahr, dann ist eine freie Verfügung einmalig unschädlich.
- Noch nicht ausgezahlte Arbeitnehmersparzulagen, wenn die siebenjährige Sperrfrist der vermögenswirksamen Leistungen noch läuft.
- Bei Altverträgen: eine oft sehr gute Guthabenverzinsung. Verträge aus Hochzinsphasen verzinsen das Guthaben teils deutlich über dem heutigen Marktniveau. Solche Verträge zu kündigen ist fast immer ein Fehler.
Die besseren Alternativen
In den meisten Fällen, in denen jemand kündigen will, gibt es einen günstigeren Weg:
- Ruhen lassen. Sie stellen die Einzahlungen ein, ohne zu kündigen. Der Vertrag bleibt bestehen, das Guthaben wird weiter verzinst, und die Zinssicherung geht nicht verloren. Die Zuteilung verschiebt sich, mehr passiert zunächst nicht.
- Bausparsumme reduzieren. Das senkt den Regelsparbeitrag und das erforderliche Mindestsparguthaben – die Zuteilung rückt näher, und die monatliche Belastung sinkt. Die bereits gezahlte Abschlussgebühr wird allerdings nicht anteilig erstattet.
- Beitrag stunden. Bei vorübergehenden Engpässen setzen die meisten Bausparkassen die Zahlungen befristet aus. Ein Anruf genügt in der Regel.
- Vertrag beleihen. Manche Bausparkassen bieten ein Vorausdarlehen oder eine Zwischenfinanzierung an, wenn Sie kurzfristig Geld brauchen, die Zuteilung aber abwarten wollen.
- Zuteilung annehmen und nur das Guthaben nehmen. Ist der Vertrag ohnehin fast zuteilungsreif, lohnt sich das Abwarten. Manche Tarife zahlen bei Darlehensverzicht einen Zinsbonus, der die Abschlussgebühr teilweise ausgleicht.
Wenn die Bausparkasse kündigt
Der umgekehrte Fall kommt vor, vor allem bei alten, hochverzinsten Verträgen, die nicht abgerufen werden. Der Bundesgerichtshof hat im Februar 2017 entschieden, dass eine Bausparkasse einen Vertrag zehn Jahre nach Eintritt der Zuteilungsreife nach § 489 Absatz 1 Nummer 2 BGB kündigen darf – auch wenn die Bausparsumme noch nicht voll angespart ist (Az. XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16).
Die Logik dahinter: Mit der Zuteilungsreife hat die Bausparkasse ihre Verpflichtung erfüllt; ab dann gilt sie als Darlehensnehmerin des Guthabens und darf wie jede Darlehensnehmerin nach zehn Jahren kündigen.
Praktisch heißt das: Wer einen alten Vertrag mit attraktiver Verzinsung hat und ihn behalten will, sollte die Zuteilungsreife nicht unbegrenzt verstreichen lassen. Eine Kündigung durch die Bausparkasse vor Ablauf dieser zehn Jahre ist dagegen in aller Regel unwirksam und sollte geprüft werden.
Widerruf statt Kündigung
Liegt der Vertragsabschluss erst kurz zurück, ist der Widerruf der bessere Weg: Innerhalb von 14 Tagen wird der Vertrag vollständig rückabgewickelt, einschließlich der Abschlussgebühr. Wurde nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt, kann die Frist erheblich länger laufen.
Der Unterschied ist erheblich: Bei 50.000 Euro Bausparsumme geht es um bis zu 800 Euro, die beim Widerruf zurückkommen und bei der Kündigung verloren sind.
Häufige Fragen
Wie lange ist die Kündigungsfrist bei einem Bausparvertrag?
Sechs Monate zum Monatsende. Die Frist ergibt sich aus den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge und gilt für die Sparphase. Eine Begründung ist nicht erforderlich, Textform genügt. Nach Ablauf der Frist wird das Sparguthaben einschließlich der aufgelaufenen Zinsen auf das von Ihnen angegebene Konto ausgezahlt.
Bekomme ich bei einer Kündigung die Abschlussgebühr zurück?
Nein. Der Bundesgerichtshof hat 2010 entschieden, dass die Abschlussgebühr bei Bausparverträgen wirksam vereinbart werden kann und bei einer Kündigung durch den Kunden nicht zu erstatten ist (Az. XI ZR 3/10). Anders liegt es nur beim fristgerechten Widerruf kurz nach Vertragsabschluss: Dort wird der Vertrag komplett rückabgewickelt und die Gebühr fließt zurück.
Muss ich die Wohnungsbauprämie zurückzahlen?
Wenn Sie das Guthaben vor Ablauf von sieben Jahren nicht wohnwirtschaftlich verwenden, ja. Die Bausparkasse behält die Prämien ein und führt sie an den Staat ab. Verwenden Sie das Geld für Bau, Kauf, Modernisierung oder Entschuldung selbst genutzten Wohneigentums, bleibt die Prämie in jedem Fall erhalten. Eine Ausnahme gilt für Verträge, die Sie vor dem 25. Lebensjahr abgeschlossen haben – dort ist eine freie Verfügung einmalig unschädlich.
Kann die Bausparkasse meinen Vertrag kündigen?
Ja, unter engen Voraussetzungen. Nach der BGH-Rechtsprechung von 2017 darf sie zehn Jahre nach Eintritt der Zuteilungsreife kündigen (Az. XI ZR 185/16). Betroffen sind vor allem alte, gut verzinste Verträge, die nicht abgerufen werden. Vor Ablauf dieser zehn Jahre ist eine Kündigung dagegen regelmäßig unwirksam – ein Kündigungsschreiben lohnt sich also zu prüfen, bevor man es hinnimmt.
Was ist besser: kündigen oder ruhen lassen?
In den meisten Fällen ruhen lassen. Sie stellen die Zahlungen einfach ein: Das Guthaben bleibt verzinst, die Zinssicherung für das Darlehen bleibt bestehen, und Sie halten sich alle Optionen offen. Eine Kündigung ist nur dann sinnvoll, wenn Sie das Geld tatsächlich brauchen oder der Vertrag nachweislich schlechter verzinst ist als verfügbare Alternativen – und die Förderfristen abgelaufen sind.
Quellen

Verfasst von
Günther Dallmair
Bauspar- und Finanzierungsexperte
IHK-registrierter Immobiliardarlehensvermittler
Reg.-Nr. D-W-155-1UQR-94
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