Wohnungsbauprämie: Höhe, Einkommensgrenzen und Voraussetzungen
Die Wohnungsbauprämie beträgt 10 Prozent der jährlichen Sparleistung, höchstens auf 700 Euro bei Alleinstehenden und 1.400 Euro bei gemeinsam veranlagten Ehe- oder Lebenspartnern. Daraus ergibt sich eine maximale Prämie von 70 beziehungsweise 140 Euro pro Jahr. Anspruch hat, wer mindestens 16 Jahre alt ist und dessen zu versteuerndes Einkommen 35.000 Euro (Alleinstehende) beziehungsweise 70.000 Euro (Zusammenveranlagte) nicht übersteigt.
Fördersätze und Grenzen
| Alleinstehende | Zusammenveranlagte | |
|---|---|---|
| Prämiensatz | 10 % | 10 % |
| Geförderte Sparleistung (max.) | 700 € | 1.400 € |
| Maximale Prämie pro Jahr | 70 € | 140 € |
| Einkommensgrenze (zu versteuerndes Einkommen) | 35.000 € | 70.000 € |
| Mindestsparleistung pro Jahr | 50 € | 50 € |
Stand: August 2026. Maßgeblich ist ausschließlich der Gesetzestext des WoPG in der jeweils geltenden Fassung; Fördersätze und Grenzen werden politisch angepasst.
Wie sich die Prämie berechnet
Die Rechnung ist einfach, die beiden Deckel sind der Punkt, an dem sie in der Praxis endet:
- 600 Euro eingezahlt, alleinstehend: 10 Prozent davon sind 60 Euro Prämie.
- 900 Euro eingezahlt, alleinstehend: Gefördert werden nur 700 Euro, die Prämie liegt damit bei 70 Euro – die 200 Euro darüber bringen nichts mehr.
- 1.400 Euro eingezahlt, zusammenveranlagt: 140 Euro Prämie, der Höchstbetrag.
- 40 Euro eingezahlt: keine Prämie, weil die Mindestsparleistung von 50 Euro im Jahr nicht erreicht ist.
- Einkommen über der Grenze: keine Prämie, unabhängig davon, wie viel eingezahlt wurde. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen, nicht das Bruttogehalt – der Unterschied entscheidet häufiger, als man denkt.
Wer die Prämie bekommt
Anspruchsberechtigt ist, wer unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, das 16. Lebensjahr vollendet hat und mit dem zu versteuernden Einkommen unter der Grenze bleibt. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen, nicht das Bruttoeinkommen – nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben und Freibeträgen liegt es meist deutlich darunter. Viele halten sich für nicht förderberechtigt, obwohl sie es sind.
Die Prämie wird nicht ausgezahlt, sondern dem Bausparvertrag gutgeschrieben. Sie erhöht damit das Guthaben und wirkt sich indirekt auch auf die Zuteilung aus.
Wofür das geförderte Guthaben verwendet werden muss
Die Prämie ist an eine wohnwirtschaftliche Verwendung gebunden. Zulässig sind insbesondere:
- Bau, Kauf oder Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum
- Modernisierung, Sanierung und Renovierung der eigenen Wohnimmobilie
- Ablösung oder Tilgung eines Darlehens, das für einen der genannten Zwecke aufgenommen wurde
- Erwerb von Anteilen an einer Wohnungsbaugenossenschaft
- Erwerb eines Baugrundstücks
Die Siebenjahresfrist
Wird das Guthaben nicht wohnwirtschaftlich verwendet, bleibt die Prämie nur erhalten, wenn der Vertrag mindestens sieben Jahre bestanden hat. Bei früherer Verfügung fordert die Bausparkasse die gutgeschriebenen Prämien zurück und führt sie an den Staat ab.
Es gibt eine praktisch wichtige Ausnahme: Wer bei Vertragsabschluss noch nicht 25 Jahre alt war, darf einmalig frei über das Guthaben verfügen, ohne die Prämie zu verlieren. Diese Regelung gilt für Verträge, die ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurden.
Wichtig für die Praxis: Wer über eine Kündigung nachdenkt, sollte vorher prüfen, wie viel Prämie im Vertrag steckt. Eine Rückforderung kann den vermeintlichen Vorteil einer vorzeitigen Auflösung vollständig aufzehren.
Wann die Prämie beim Sparer ankommt
Hier entsteht das häufigste Missverständnis. Die Prämie wird zwar jährlich berechnet, aber nicht jährlich ausgezahlt: Sie wird dem Bausparvertrag gutgeschrieben und erhöht dort das Guthaben. Auf dem Girokonto landet in all den Jahren nichts.
Verfügbar wird sie erst am Ende – wenn der Vertrag zugeteilt ist und das Guthaben wohnwirtschaftlich verwendet wird, oder wenn die Voraussetzungen für eine prämienunschädliche Verfügung erfüllt sind. Bis dahin ist die Prämie ein Anspruch im Vertrag, kein Zufluss.
Auch die Gutschrift selbst kommt verzögert. Der Antrag läuft über die Bausparkasse, die Einkommensdaten prüft die Finanzverwaltung, und beides braucht Zeit. Gestellt werden kann der Antrag bis zum Ende des zweiten Kalenderjahres nach dem Sparjahr – wer ihn vergisst, verliert die Prämie für dieses Jahr endgültig.
Wohnungsbauprämie und Arbeitnehmersparzulage kombinieren
Beide Förderungen lassen sich nebeneinander nutzen, weil sie unterschiedliche Rechtsgrundlagen und unterschiedliche Einkommensgrenzen haben. Die Arbeitnehmersparzulage nach dem Vermögensbildungsgesetz beträgt beim Bausparen 9 Prozent auf jährlich höchstens 470 Euro vermögenswirksame Leistungen, also bis zu 42,30 Euro. Die Einkommensgrenze liegt hier bei 40.000 Euro für Alleinstehende und 80.000 Euro für Zusammenveranlagte.
Wer vermögenswirksame Leistungen vom Arbeitgeber erhält und zusätzlich eigene Beiträge einzahlt, kann in günstigen Fällen beide Prämien im selben Jahr erhalten. Voraussetzung ist, dass die jeweiligen Einkommensgrenzen eingehalten werden und die Beiträge sauber zugeordnet sind.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Wohnungsbauprämie?
Sie beträgt 10 Prozent der prämienbegünstigten Sparleistung eines Jahres. Gefördert werden höchstens 700 Euro bei Alleinstehenden und 1.400 Euro bei gemeinsam veranlagten Paaren. Die maximale Prämie liegt damit bei 70 beziehungsweise 140 Euro pro Jahr. Wer mehr einzahlt, bekommt darauf keine zusätzliche Prämie – für die Förderung ist es also nicht sinnvoll, über diesen Betrag hinauszugehen.
Wo liegt die Einkommensgrenze für die Wohnungsbauprämie?
Bei 35.000 Euro zu versteuerndem Einkommen für Alleinstehende und 70.000 Euro für zusammen veranlagte Ehe- oder Lebenspartner. Entscheidend ist das zu versteuernde Einkommen aus dem Steuerbescheid, nicht der Bruttolohn. Da Werbungskosten, Sonderausgaben und Freibeträge das zu versteuernde Einkommen deutlich senken, sind auch Haushalte mit spürbar höherem Bruttoeinkommen häufig noch anspruchsberechtigt.
Muss ich die Wohnungsbauprämie beantragen?
Ja, aber der Weg ist einfach: Sie beantragen die Prämie bei Ihrer Bausparkasse, nicht beim Finanzamt. In der Regel schickt Ihnen die Bausparkasse den Antrag jährlich zu oder stellt ihn im Online-Zugang bereit; viele Bausparkassen bieten auch einen Dauerantrag an. Der Antrag muss bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach dem Sparjahr gestellt werden.
Bekomme ich die Prämie auch für einen alten Bausparvertrag?
Ja, die Förderberechtigung hängt am Sparjahr und an Ihren persönlichen Voraussetzungen, nicht am Abschlussdatum des Vertrags. Solange Sie im jeweiligen Jahr mindestens 50 Euro einzahlen, unter der Einkommensgrenze bleiben und mindestens 16 Jahre alt sind, entsteht der Anspruch. Zu beachten ist bei Altverträgen allerdings, welche Verwendungs- und Bindungsregeln für den konkreten Vertrag gelten.
Wann wird die Wohnungsbauprämie ausgezahlt?
Nicht jährlich und nicht auf Ihr Konto. Die Prämie wird jedes Jahr berechnet und dem Bausparvertrag gutgeschrieben, wo sie das Guthaben erhöht. Verfügbar wird sie erst, wenn der Vertrag zugeteilt ist und das Guthaben wohnwirtschaftlich verwendet wird – oder wenn eine prämienunschädliche Verfügung möglich ist. Dazu kommt ein zeitlicher Versatz: Der Antrag läuft über die Bausparkasse, die Einkommensprüfung über die Finanzverwaltung, entsprechend spät erscheint die Gutschrift im Vertrag.
Wie berechne ich die Wohnungsbauprämie?
Zehn Prozent der jährlichen Sparleistung, begrenzt auf 700 Euro geförderte Einzahlung bei Alleinstehenden und 1.400 Euro bei Zusammenveranlagten. Wer 600 Euro einzahlt, bekommt 60 Euro; wer 900 Euro einzahlt, bekommt trotzdem nur 70 Euro, weil oberhalb von 700 Euro nichts mehr gefördert wird. Unterhalb einer Mindestsparleistung von 50 Euro im Jahr entfällt die Prämie ganz, und oberhalb der Einkommensgrenze ebenfalls – unabhängig von der Einzahlung.
Ist die Bausparprämie dasselbe wie die Wohnungsbauprämie?
Umgangssprachlich ja – „Bausparprämie“ ist keine eigene Förderung, sondern die verbreitete Kurzform für die Wohnungsbauprämie nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz. Zu unterscheiden ist sie allerdings von der Arbeitnehmersparzulage, die auf vermögenswirksame Leistungen gezahlt wird und eigene Einkommensgrenzen hat. Beide lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen nebeneinander nutzen.
Was passiert mit der Prämie, wenn ich vorzeitig kündige?
Wenn Sie das Guthaben vor Ablauf von sieben Jahren nicht wohnwirtschaftlich verwenden, werden die gutgeschriebenen Prämien zurückgefordert. Ausgenommen sind Verträge, die Sie vor dem 25. Lebensjahr abgeschlossen haben – hier ist einmalig eine freie Verfügung möglich. Prüfen Sie vor einer Kündigung, wie viel Prämie im Vertrag steckt: Die Rückforderung kann den Vorteil einer vorzeitigen Auflösung übersteigen.
Quellen

Verfasst von
Günther Dallmair
Bauspar- und Finanzierungsexperte
IHK-registrierter Immobiliardarlehensvermittler
Reg.-Nr. D-W-155-1UQR-94
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