IHK-registrierter Immobiliardarlehensvermittler

Bausparvertrag für Kinder: Wann er sinnvoll ist und wann nicht

Als Finanzprodukt ist ein Bausparvertrag für ein kleines Kind selten die beste Wahl: Der Nutzen liegt im zinsgesicherten Darlehen, und ein Kreditbedarf ist Jahrzehnte entfernt. Die Abschlussgebühr fällt dagegen sofort an. Ab 16 Jahren ändert sich die Rechnung, weil dann eigener Anspruch auf die Wohnungsbauprämie besteht – und wer den Vertrag vor dem 25. Lebensjahr abschließt, darf einmalig frei darüber verfügen, ohne die Prämie zu verlieren.

Von Günther DallmairAktualisiert am

Auf einen Blick

Mindestalter Wohnungsbauprämie
16 Jahre
Maximale Prämie
70 € pro Jahr (10 % auf 700 €)
Freie Verfügung einmalig
bei Abschluss vor dem 25. Lebensjahr
Abschlussgebühr
sofort fällig, 1,0 bis 1,6 % der Bausparsumme
Verfügungsberechtigt
ab 18 das Kind, nicht mehr die Eltern
Kontoinhaber
das Kind; Eltern verwalten treuhänderisch

Warum das Produkt bei kleinen Kindern selten passt

Ein Bausparvertrag ist im Kern eine Absicherung gegen steigende Kreditzinsen. Diesen Nutzen zieht nur, wer den Kredit auch abruft. Bei einem Fünfjährigen liegt ein möglicher Immobilienkauf zwanzig Jahre und mehr entfernt – die Wahrscheinlichkeit, dass ausgerechnet der heutige Tarif dann passt, ist gering.

Die Kosten fallen dagegen sofort an: Die Abschlussgebühr von 1,0 bis 1,6 Prozent der Bausparsumme wird mit den ersten Einzahlungen verrechnet. Bei 10.000 Euro Bausparsumme sind das bis zu 160 Euro, bevor überhaupt Guthaben entsteht.

Dazu kommt der Zuteilungsmechanismus: Ein Vertrag, der nach zehn Jahren zuteilungsreif wird und dann nicht abgerufen wird, kann von der Bausparkasse nach weiteren zehn Jahren gekündigt werden. Ein Vertrag „fürs spätere Leben" hält also nicht zwangsläufig, bis das Kind ihn braucht.

Ab 16 sieht die Rechnung anders aus

Mit 16 Jahren entsteht ein eigener Anspruch auf die Wohnungsbauprämie. Da Jugendliche in diesem Alter praktisch immer unter der Einkommensgrenze von 35.000 Euro zu versteuerndem Einkommen liegen, ist die Förderung faktisch sicher: 10 Prozent auf bis zu 700 Euro Sparleistung, also bis zu 70 Euro pro Jahr.

Besonders relevant ist eine zweite Regel: Wer den Vertrag vor dem 25. Lebensjahr abschließt, darf einmalig frei über das Guthaben verfügen, ohne die Prämie zurückzahlen zu müssen. Die sonst geltende Bindung an eine wohnwirtschaftliche Verwendung entfällt damit für diesen einen Fall.

In dieser Kombination wird der Vertrag zu etwas anderem: einem geförderten Sparvertrag mit später einlösbarer Kreditoption. Für Jugendliche in Ausbildung oder Studium ist das eine durchaus sinnvolle Konstruktion.

Was Eltern rechtlich beachten sollten

  • Das Geld gehört dem Kind. Ein auf den Namen des Kindes laufender Vertrag ist dessen Vermögen. Eltern verwalten es treuhänderisch und dürfen es nicht für eigene Zwecke verwenden.
  • Ab 18 entscheidet das Kind allein, was mit dem Guthaben passiert – auch wenn Sie sich etwas anderes vorgestellt hatten.
  • Kapitalerträge zählen beim Kind. Das ist meist ein Vorteil: Mit eigenem Sparerpauschbetrag und Grundfreibetrag bleiben die Zinsen in aller Regel steuerfrei. Eine Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt verhindert den Steuerabzug.
  • BAföG und Sozialleistungen: Vermögen des Kindes kann bei der BAföG-Berechnung angerechnet werden. Vor größeren Beträgen lohnt ein Blick auf die aktuellen Freibeträge.
  • Bausparsumme klein halten. Da die Abschlussgebühr an der Bausparsumme hängt und der spätere Bedarf völlig offen ist, spricht wenig für großzügige Summen.

Alternativen, je nach Ziel

  • Vermögensaufbau über lange Zeit: Ein breit streuender ETF-Sparplan hat bei 15 bis 20 Jahren Horizont historisch deutlich mehr gebracht – siehe Bausparen oder ETF.
  • Sicherer Parkplatz ohne Kosten: Ein Tagesgeldkonto auf den Namen des Kindes, ohne Abschlussgebühr und jederzeit verfügbar.
  • Geförderte Variante ab 16: Dann ist der Bausparvertrag mit Wohnungsbauprämie tatsächlich konkurrenzfähig.
  • Ausbildungsstart absichern: Wenn das Geld mit 18 für Führerschein oder Umzug gedacht ist, ist ein Bausparvertrag das falsche Werkzeug – die Zweckbindung passt nicht.

Häufige Fragen

Ist ein Bausparvertrag für Kinder sinnvoll?

Bei kleinen Kindern meist nicht als Finanzprodukt, sondern höchstens als Sparritual. Der Nutzen eines Bausparvertrags liegt im zinsgesicherten Darlehen, und ein Kreditbedarf ist Jahrzehnte entfernt – die Abschlussgebühr fällt aber sofort an. Ab 16 Jahren ändert sich das: Dann besteht eigener Anspruch auf die Wohnungsbauprämie, und die Förderung macht den Vertrag konkurrenzfähig.

Ab welchem Alter gibt es die Wohnungsbauprämie?

Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Die Prämie beträgt 10 Prozent der jährlichen Sparleistung, höchstens auf 700 Euro, also bis zu 70 Euro pro Jahr. Die Einkommensgrenze von 35.000 Euro zu versteuerndem Einkommen wird von Jugendlichen praktisch nie überschritten, sodass der Anspruch in der Regel besteht. Der Antrag läuft über die Bausparkasse.

Kann mein Kind mit 18 frei über das Guthaben verfügen?

Ja. Mit Eintritt der Volljährigkeit geht die Verfügungsbefugnis vollständig auf das Kind über – der Vertrag lautet auf seinen Namen und das Geld ist sein Vermögen. Eltern haben dann kein Mitspracherecht mehr. Wurde der Vertrag vor dem 25. Lebensjahr abgeschlossen, ist zudem einmalig eine freie, nicht wohnwirtschaftliche Verwendung möglich, ohne dass die Prämie zurückgefordert wird.

Wie hoch sollte die Bausparsumme für ein Kind sein?

Eher niedrig. Da die Abschlussgebühr direkt an der Bausparsumme hängt und der spätere Bedarf völlig offen ist, kostet jede großzügig angesetzte Summe sofort Geld ohne absehbaren Gegenwert. Wer vor allem die Wohnungsbauprämie mitnehmen will, orientiert sich an der geförderten Sparleistung von 700 Euro pro Jahr – dafür genügt eine kleine Bausparsumme.

Werden die Zinsen des Kindes versteuert?

In der Regel fällt keine Steuer an. Das Kind hat einen eigenen Sparerpauschbetrag und einen eigenen Grundfreibetrag; bei den üblichen Guthabenzinsen eines Bausparvertrags wird beides kaum ausgeschöpft. Damit die Bausparkasse keine Abgeltungsteuer einbehält, sollten Sie einen Freistellungsauftrag erteilen oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung des Finanzamts einreichen.

Quellen

Günther Dallmair

Verfasst von

Günther Dallmair

Bauspar- und Finanzierungsexperte

IHK-registrierter Immobiliardarlehensvermittler
Reg.-Nr. D-W-155-1UQR-94

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